Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
 

I. Allgemeines  V. Zahlungsbedingungen
    (1)Diese Bedingungen gelten für alle Angebote, Verkäufe, Lieferungen und sinngemäß auch für Leistungen, soweit nichts abweichendes vereinbart oder von uns schriftlich bestätigt wurde. Mündliche Vereinbarungen bedürfen in jedem Fall der schriflichen Bestätigung.
    (2)Für sämtliche Abschlüsse sind allein unsere Bedingungen maßgebend.  Einkaufsbedingungen des Einkäufers verpflichten uns nicht. Für uns werden diese nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

       
 

II. Eigentumsvorbehalt
     An allen von uns gelieferten Waren behalten wir uns das Eigentumsrecht  bis zur vollständigen Bezahlung des Gesamtauftrages vor. Der Käufer ist berechtigt die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiter zu veräußern, hingegen darf er die Ware nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Er ist ferner verpflichtet, uns Pfändungen oder andere Zugriffe Dritter auf die Ware unverzüglich mitzuteilen. Veräußert der Kunde die von uns gelieferten Waren, so gilt die Kaufpreisforderung samt allen Nebenrechten solange als an uns abgetreten, bis wir vom Kunden vollständig befriedigt worden sind.

Der Kunde hat Namen und Anschrift des Abnehmers, sowie die Höhe seiner Forderung uns über Verlangen bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und uns die Unterlagen auszufolgen.
Bei einem Barverkauf hat der Kunde den Veräußerungspreis gesondert  zu verwahren und sofort in Höhe des noch aushaftenden Kaufpreises an uns abzuliefern.

Im Falle der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sind wir berechtigt, dem Kunden das Benützungsrecht an unserer Ware ohne gerichtliche Hilfe zu entziehen. Ebenso dürfen wir den Vertragsgegenstand freihändig verwerten, uns zunächst alle Spesen abdecken, vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Ersatzansprüche.

 

III. Lieferung
    (1) Die Lieferzeiten sind unverbindlich, falls sie nicht ausdrücklich schriftlich als Fixtermin vereinbart werden und beginnen mit dem Tage des Einganges der Bestellung bzw. der entgültigen Angaben über die Ausführung.
   (2) Die Einhaltung von Lieferterminen gilt vorbehaltlich unvorhergesehener Lieferhindernisse, wie Fälle höherer Gewalt, Streik, Betriebsstörungen usw.
   (3) Vertragsstrafen für nicht rechtzeitige Lieferungen sind ausgeschlossen. Eine Verlängerung der Lieferfrist berechtigt den Käufer keinesfalls zur Geltendmachung eines Schadenersatzes oder zum Rücktritt.
   (4) Innerhalb Österreich erfolgt der Versand auf Gefahr des Empfängers. Grundsätzlich gilt die Ware „ab Werk“ verkauft. Die Verpackung in Kartons wird nicht berechnet.

 

IV. Preis
   Auf Grund laufender Erhöhungen von Grundstoffpreisen und Löhnen müssen wir uns Preisberichtigungen, welche durch die Veränderung der Grundstoffpreise und Löhne eventuell eintreten, vorbehalten.
     Zur Verrechnung gelangt in solchen Fällen der am Tag der Lieferung gültiger Preis. Zwischengrößen werden zum nächst folgenden Listenmaß berechnet.

 

V. Zahlungsbedingungen
     (1) Wenn nichts anderes vereinbart, sind alle Rechnungen sofort ab Fakturendatum zur abzugsfreien Zahlung fällig. Ab Fälligkeitsdatum sind in Folge Zahlungsverzugs- Zinsen gem. § 1333,ABGB vom Besteller zu bezahlen. Überdies sind bei Zahlungsverzug alle Mahn-, Inkasso-und Gerichtskosten zu ersetzen. Die kompensationsweise Geltendmachung von Gegenforderungen des Bestellers sowie eine allfällige Aufrechnung mit eigenen Forderungen aller Art sind ausgeschlossen.
    (2) Anderslautende Zahlungsvereinbarungen, die zwischen dem Käufer und dem Fachhändler bzw. Vertreter getroffen werden, müssen von uns schriftlich bestätigt werden.
   (3) Gewährte Nachlässe (Rabatte) gelten als aufgehoben, wenn über das Vermögen des Käufers ein gerichtliches Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet wird.
(4) Kommt der Besteller mit einer vereinbarten Teilzahlung in Verzug, so wird der gesamte Restbetrag zur Zahlung fällig.

 

VI. Gewährleistung
          (1)  Die Gewährleistungsfrist endet gemäß den gesetzlichen Bestimmungen 24 Monate nach Lieferung.
          (2) Die Ware ist unverzüglich zu untersuchen, etwaige Mängel sind binnen 14 Tagen schriftlich dem Lieferer anzuzeigen. Der auf diese Weise unterrichtete, kann nach seiner Wahl:
     a) die  mangelhafte Ware an Ort und Stelle nachbessern.
     b) sich die mangelhafte Ware (Teile) zwecks Nachbesserung zusenden zu lassen.
     c) die mangelhafte Ware (Teile) ersetzen.
Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Lieferers über. Für die Kosten  einer durch den Besteller oder Dritte selbst vorgenommenen Mängelbehebung hat der Lieferer nicht zu haften. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kaufgegenstand durch den Käufer oder dessen Beauftragten unsachgemäß montiert oder mangelhaft instand gehalten wurde, ferner wenn Reparaturen oder Änderungen von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft durchgeführt werden.
    (3) Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen, die auf Fahrlässigkeit durch unsachgemäße Behandlung und weiteres Schäden, die auf mangelnde Wartung zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
    (4) Im Falle eine Weiterveräußerung des Gegenstandes  erlischt die Gewährleistungsverpflichtung, ausgenommen beim Fachhandel.
   (5) Alle Erzeugnisse sind Maßanfertigungen, so dass nur Gewähr für die Ausführung gemäß den Angaben des Kunden geleistet wird, nicht jedoch für die Richtigkeit und Tauglichkeit der Angaben des Kunden. Der Besteller bzw. Kunde haftet für die richtigen Maße. Es ist daher ein Umtausch oder die Zurücknahme oder Änderung nicht möglich.

 

VII. Gerichtsstand und Erfüllungsort
          (1) Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in Melk.
       (2)  Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort 3680 Persenbeug
     (3) Das UN-Übereinkommen über den internationalen Wareneinkauf gilt nicht.